Vereinfachtes Ertragswertverfahren nach BewG
Beim vereinfachten Ertragswertverfahren wird der nachhaltig erzielbare Jahresertrag mit dem gesetzlichen Faktor 13,75 multipliziert; bestimmte Vermögenswerte werden gesondert hinzugerechnet. Der Rechner bildet nur diese letzte Rechenstufe ab. Die Ermittlung und Korrektur des Betriebsergebnisses nach §§ 201 und 202 BewG sowie die Grenze offensichtlich unzutreffender Ergebnisse nach § 199 müssen vorher geprüft werden.
Gesetzliche Reihenfolge statt bloßer Multiplikation
Die sichtbare Formel ist kurz, der gesetzliche Weg davor nicht. Zuerst ist zu prüfen, ob das vereinfachte Verfahren für den Anlass angewendet werden kann und ob sein Ergebnis nicht offensichtlich unzutreffend wäre. Danach wird aus den relevanten Betriebsergebnissen der nachhaltig erzielbare Jahresertrag abgeleitet. § 202 BewG enthält dafür Hinzurechnungen und Kürzungen. Erst der bereinigte Jahresertrag wird mit 13,75 kapitalisiert.
Rechenbeispiel
Ein bereits nach den gesetzlichen Vorgaben abgeleiteter nachhaltiger Jahresertrag von 100.000 Euro ergibt multipliziert mit 13,75 einen Betriebswert von 1.375.000 Euro. Werden 100.000 Euro gesondert anzusetzendes Vermögen hinzugerechnet, zeigt der Rechner 1.475.000 Euro. Dieses Beispiel beweist weder, dass die Eingangsgröße richtig bereinigt wurde, noch dass das Ergebnis im konkreten Fall angemessen ist.
BewG und allgemeiner Ertragswert sind nicht dasselbe
Der gesetzliche Faktor des vereinfachten Verfahrens darf nicht unbemerkt in einen allgemeinen Zukunftserfolgswert übernommen werden. Umgekehrt ersetzt ein frei gewählter Kapitalisierungszins nicht die BewG-Regel. Die Seiten bleiben deshalb getrennt: Sie haben unterschiedliche Rechtsgrundlage, Eingaben, Grenzen und Handlungskontexte.
Bei Schenkung, Erbschaft, gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzung oder steuerlicher Erklärung sollten Anwendungsbereich, Korrekturen und offensichtliche Unrichtigkeit professionell geprüft werden. Der Rechner prüft keine Steuerakte.
Ergebnis dokumentieren und prüfen
Notieren Sie zu jeder Rechnung den Bewertungsstichtag, die verwendete Kennzahl, alle Normalisierungen und die Herkunft jeder veränderlichen Annahme. Das ist wichtiger als eine zusätzliche Nachkommastelle. Für das vereinfachte Ertragswertverfahren sollte eine andere Person nachvollziehen können, warum genau diese Eingaben gewählt wurden und welche Positionen ausdrücklich nicht enthalten sind. Ändert sich eine Annahme, entsteht eine neue Version; der alte Stand bleibt als Vergleich erhalten.
Zukunftserfolgswerte reagieren empfindlich auf Planertrag, Kapitalisierungszins und Wachstum. Die Rechnung ist nur so gut wie die Trennung zwischen nachhaltig und einmalig. Szenarien müssen wirtschaftlich zusammenpassen: Wachstum benötigt meist Investitionen und Working Capital; ein niedriger Zinssatz verlangt eine begründete Risikoeinschätzung.
Prüfliste vor der nächsten Runde
Vom Ergebnis zur Handlung
Beginnen Sie nicht mit der Frage, welche Methode den höchsten Wert liefert. Fragen Sie, welche Unsicherheit die Entscheidung noch blockiert. Bei ein steuerlicher Bewertungsanlass nach BewG betroffen ist liegt der nächste sinnvolle Schritt häufig in einer gezielten Datenprüfung, nicht in einer weiteren allgemeinen Formel. Nutzen Sie die verlinkten Seiten, um Wertbrücke, Methode oder Bilanzierungsfrage getrennt zu vertiefen.
- Rechenbasis sichern
Speichern Sie Eingaben, Stichtag, Quelle und kurze Begründung in einer Arbeitsnotiz.
- Sensitivität testen
Verändern Sie jeweils nur eine wesentliche Annahme und beobachten Sie deren Euro-Effekt.
- Gegenprobe wählen
Vergleichen Sie mit einer Methode, die andere Schwächen und Datenanforderungen hat.
- Auftrag oder Verhandlung vorbereiten
Formulieren Sie offene Fragen und übergeben Sie nicht nur einen unkommentierten Endwert.
Die Rechner liefern eine strukturierte Orientierung. Sie prüfen weder Buchhaltung noch Vertrag, Steuern, Recht, Kaufpreisallokation oder IDW-S-1-Konformität. Für Entscheidungen mit erheblichem finanziellen oder rechtlichen Gewicht ist eine passende professionelle Prüfung erforderlich.
Ein kurzes Plausibilitätsprotokoll
Schreiben Sie nach der Rechnung drei Sätze: Was treibt den Wert? Was könnte ihn widerlegen? Welche Information fehlt noch? Für das vereinfachte Ertragswertverfahren sollte die erste Antwort auf eine konkrete Kennzahl oder Vertragsposition zeigen, die zweite auf ein messbares Risiko und die dritte auf eine beschaffbare Unterlage. Eine Aussage wie „der Markt ist gut“ ist dafür zu unbestimmt.
Prüfen Sie anschließend die Größenordnung. Passt der resultierende Wert zu Ertrag, Umsatz, Investitionsbedarf und Finanzierungsfähigkeit? Würde ein Käufer die zugrunde liegende Entwicklung aus den vorhandenen Unterlagen nachvollziehen können? Wenn nicht, ist die Aufgabe nicht, die Formel zu optimieren, sondern die Datenbrücke zu schließen. Ein sauber erklärter Korridor ist für ein steuerlicher Bewertungsanlass nach BewG betroffen ist hilfreicher als ein hoher Punktwert ohne Begründung. Ordnen Sie das Resultat danach im Bewertungs-Cockpit in die Gesamtlogik aus Enterprise Value, Equity Value und nächstem Schritt ein.
Bewahren Sie auch verworfene Szenarien auf. Sie zeigen, welche Annahme geprüft wurde und warum sie nicht mehr gilt. Das erleichtert spätere Aktualisierungen und verhindert, dass ein günstiger alter Wert ohne passenden Stichtag wieder auftaucht. Erst diese Versionierung macht aus einer Online-Rechnung ein brauchbares Arbeitsdokument.
Häufige Fragen
Ist das Ergebnis für das vereinfachte Ertragswertverfahren verbindlich?
Warum zeigt die Seite eine Bandbreite oder Sensitivität?
Werden meine Finanzdaten gespeichert?
Wann sollte ich professionelle Hilfe einholen?
Quellen und Prüfung
- Bundesministerium der Justiz. Bewertungsgesetz § 199, geprüft am 2026-08-22.
- Bundesministerium der Justiz. Bewertungsgesetz § 200, geprüft am 2026-08-22.
- Bundesministerium der Justiz. Bewertungsgesetz § 201, geprüft am 2026-08-22.
- Bundesministerium der Justiz. Bewertungsgesetz § 202, geprüft am 2026-08-22.
- Bundesministerium der Justiz. Bewertungsgesetz § 203, geprüft am 2026-08-22.
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